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Rechtsverordnung über die Offenhaltung der Verkaufsstellen anlässlich von Märkten

  • Amtliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung vom 31. Januar 2019 ... weiterlesen

Rechtsverordnung der Stadt Ludwigsstadt über die Offenhaltung der Verkaufsstellen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen, sowie die Offenhaltung von Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen

Vom 31. Januar 2019

 

Die Stadt Ludwigsstadt erlässt auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) und §§ 1, 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (BayRS 8050-20-1-A) folgende Rechtsverordnung:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen alle Verkaufsstellen in der Stadt Ludwigsstadt - ausgenommen der Stadtteil Lauenstein - aus Anlass folgender Marktsonntage für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

a) Judica (Ostermarkt)

b) Rogate (Frühlingsmarkt)

c) Sonntag vor oder an Michaeli (Kirchweihmarkt)

d) Sonntag nach Simon und Juda (Herbstmarkt)

(2) Abweichend von Abs. 1 werden folgende Ausnahmeregelungen festgesetzt:

1. Fällt der Sonntag Rogate auf den 1. Mai, so findet der Jahrmarkt am Sonntag Kantate (Sonntag vor Rogate) statt.

2. Fällt der Sonntag nach Simon und Juda auf den 1. November, so findet der Jahrmarkt am Sonntag vor oder an Simon und Juda statt.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden für das Jahr 2019 folgende Marktsonntage als Öffnungstage gemäß Abs. 1 festgelegt:

a) 7. April 2019 (Ostermarkt)
b) 2. Juni 2019 (Frühlingsmarkt
c) 22. September 2019 (Kirchweihmarkt)

 

§ 2

Im Sinne des § 10 Abs. 1 LadSchlG dürfen, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, im Ortsteil Lauenstein Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen an folgenden Sonn- und Feiertagen feilgehalten werden:

1. an den jeweils letzten 35 Sonntagen jeden Jahres; Sonntage die unter Nr. 2 fallen, werden hierbei nicht mitgezählt.

2. Ostersonntag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und Tag der deutschen Einheit.

 

§ 3

Die Öffnung der Verkaufsstellen nach § 2 ist nur in der Zeit zwischen 10:30 Uhr und 18:30 Uhr gestattet.

 

§ 4

Auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vorschriften des § 17 LadSchlG, der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes wird hingewiesen.

 

§ 5

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwider-handlungen gegen diese Rechtsver-ordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss und können mit Geldbußen bis zu 500,-- € geahndet werden.

 

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2038.

 

Ludwigsstadt, den 31.01.2019

Stadt Ludwigsstadt

gez.

Timo Ehrhardt, Erster Bürgermeister

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