Steuern, Gebühren und Beiträge
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um den Themenbereich Steuern, Gebühren und Beiträge.
-
Steuern
Art Hebesatz Grundsteuer A 352 Grundsteuer B 350 Gewerbesteuer 336 Hundesteuer 40 € für den ersten Hund
60 € für jeden weiteren Hund
100 € für jeden Kampfhund -
Grundsteuerreform in Bayern
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuerbelastung ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Hierzu gibt es Ausnahmen, vergleiche Verfügung v. 31.03.2022.
Die Erklärung können Sie ab dem 1. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de abgeben.
Die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC sind jetzt auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet.
Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Die Vordrucke zum handschriftlichen Ausdrucken sind derzeit noch nicht verfügbar. Sobald diese zur Verfügung stehen, werden wir es hier bekanntgeben.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer erhalten Sie jederzeit auf den vom Bayerischen Landesamt für Steuern eingerichteten Seiten unter: https://grundsteuer.bayern.de/
-
Wassergebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. (§ 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Ludwigsstadt (BGS-WAS).
A) Grundgebühr (Messpreis oder Zählermiete)
Die jährliche Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
Dauerdurchfluss (Q3) Netto inkl. MWSt. bis 4,0 m3/h 48,00 € 51,36 € bis 10,0 m3/h 96,00 € 102,72 € bis 16,0 m3/h 164,57 € 176,09 € bis 40,0 m3/h 274,29 € 293,49 € über 40,0 m3/h 685,71 € 733, 71 € B) Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt 2,58 €(2,76 € einschließlich 7% MWSt.) pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Abrechnung des Vorjahres zu leisten.
Informationen zu elektronischen Ultraschallzählern (funkauslesbar)
Zum turnusmäßigen Wechsel werden ab 2024 die herkömmlichen Flügelradzähler durch funkauslesbare elektronische Ultraschallzähler ersetzt. Diese Zähler ermöglichen Ihnen und uns als Ihr Wasserversorger eine vereinfachte Handhabung des jährlichen Ableseverfahrens. Die Ablesung erfolgt dabei von außerhalb des Grundstücks über Funk. Sie müssen den Zählerstand nicht mehr an uns melden. Die Ablesung erfolgt wie bisher am Schluss des Abrechnungsjahres. Der Termin der Ablesung wird im Mitteilungsblatt der Stadt Ludwigsstadt bekanntgegeben und Sie können den Wert auch selbst überprüfen.
Die Daten können nur mit einem speziellen Auslesegerät des Wasserversorgers ausgelesen werden. Die Funkauslesung wird dabei verschlüsselt und für die Übertragung der Werte durch einen Sendeimpuls freigeschaltet.
Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle mit Einrichtung zur Fernauslesung der Daten ist ab dem 1.1.2024 der Art. 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO)
Wasserzählerbügel
Für den Einbau eines neuen Wasserzählers ist es notwendig, dass am Installationsort ein Wasserzählerbügel für die Installation vorhanden ist. Hintergrund ist, dass der Einbau nach dem Stand der Technik so zu gestalten ist, dass keine mechanischen Spannungen auf den Zähler einwirken
-
Kanalgebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Grundgebühren und Einleitungsgebühren. (§ 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ludwigsstadt (BGS-EWS).
A) Grundgebühr
Die jährliche Grundgebühr für die Einleitung häuslichen Abwassers bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) Preis bis 4,0 m³/h 48,00 € bis 10,0 m³/h 96,00 € bis 16,0 m³/h 164,57 € bis 40,0 m³/h 274,29 € über 40,0 m³/h 685,71 € B) Einleitungsgebühr
Die Einleitungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden (Im Normalfall die bezogene Wassermenge).
Die Gebühr beträgt 2,58 € pro Kubikmeter Abwasser.
Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Abrechnung des Vorjahres zu leisten.
-
Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben (§1 Abwasserabgabegesetz-AbwAG-).
Einleiten im Sinne des AbwAG ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Das heißt, dass alle Eigentümer, deren Grundstücke nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, Abwasser einleiten.
Die Gemeinden sind an Stelle der Kleineinleiter verpflichtet, die Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten.
Sie sollen zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, erheben.
Die Stadt Ludwigsstadt regelt dies durch die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter.
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr.
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,90 € im Jahr.