Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
Letztmals ergingen für die Grundsteuer A wegen der Hebesatzänderung zum 1.1.2021 Grundsteuerbescheide. Für die Grundsteuer B ergingen diese zuletzt nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2017 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790)
die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2022 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Str. 1, 96337 Ludwigsstadt, Zimmer-Nr. 201, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Str. 1, 96337 Ludwigsstadt.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Ist die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Ludwigsstadt, 27.04.2022
gez. Timo Ehrhardt, Erster Bürgermeister
HINWEIS:
Die grundlegende Neuregelung der Grundsteuer erfolgt erst zum 01.01.2025.