Sprungziele

Gewässerrandstreifen

  • Gemeindenachrichten
Gewässerrandstreifenkarte

Vorstellung der Kulisse für den Landkreis Kronach

Gewässerrandstreifen – Vorstellung der Kulisse für den Landkreis Kronach

Seit dem 1. August 2019 sind laut dem Bayerischen Naturschutzgesetz Gewässerrandstreifen an natürlichen und naturnahen Gewässern verpflichtend einzuhalten.
Die ursprünglich Ende 2019 veröffentlichte Gewässerrandstreifenkulisse wurde, wie bereits in den Medien berichtet, aus den behördlichen Informationssystemen herausgenommen und seit Anfang des Jahres 2021 für den Landkreis Kronach vom Wasserwirtschaftsamt überarbeitet. Die Gewässerrandstreifenkulisse dient Betroffenen als Hilfestellung und soll gerade in Fällen, in denen die Einstufung unklar ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen. In den vergangenen Wochen konnte die Begehung und Beurteilung der Gewässer im Landkreis Kronach durch Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes abgeschlossen werden.
Die Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes resultiert aus dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“. Nach Art.16 Abs. 1 des BayNatSchG ist es verboten, „in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer […] in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).“ Auf Grundstücken des Freistaates Bayern ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster und zweiter Ordnung 10 Meter breit.
Gewässerrandstreifen haben in unserer Kulturlandschaft eine hohe Bedeutung. Sie vernetzen Landschafts- und Lebensräume; vermindern bei Starkregenereignissen den Eintrag von Nährstoffen und Feinmaterial aus den Ackerböden in die Gewässer und leisten einen wichtigen Beitrag für den ökologischen Zustand aller Gewässer im Landkreis. Der Gewässerrandstreifen setzt sich aus einem jeweils mindestens 5 Meter breiten begrünten Streifen beiderseits eines Gewässers zusammen. Auf diesem Streifen ist eine acker- und gartenbauliche Nutzung verboten. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.
 

Die Gewässerrandstreifen sind nicht einzuhalten an:

  •  künstlichen Gewässern,
  •  Verrohrungen,
  •  Be- und Entwässerungsgräben, Teichen und Weihern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und
  •  Straßenseitengräben, soweit sie kein natürliches Gewässer aufnehmen
  •  eindeutig „grünen Gräben“ mit klarem Grasbewuchs, die nur so selten wasserführend sind, dass sie kein Gewässerbett aufzeigen,

Waren bei Gräben oder künstlichen Gewässern die Verhältnisse bisher unklar, galt vorerst keine Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens, solange die Gegebenheiten nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft worden sind.

Die jetzt erstellten Kartenentwürfe dienen als Hilfestellung für betroffene Landwirte und stehen ab Mitte Dezember als Vorabinformation auf der Internetseite www.wwa-kc.bayern.de des Wasserwirtschaftsamtes Kronach unter “Gewässerrandstreifen“ für jedes Gemeindegebiet zur Verfügung. Die offizielle Veröffentlichung der Kulisse erfolgt zum 01. Juli 2022 durch das Landesamt für Umwelt im Umweltatlas Bayern. Gewässerrandstreifen sind ab diesem Zeitpunkt an allen angegebenen Gewässern verpflichtend einzuhalten

Das Ergebnis der Gewässerkartierungen wird den im Landkreis Kronach betroffenen Landwirten, zuständigen Mandatsträgern, Behörden und Verbänden in einer Videobesprechung am 16.12.2021 um 19:30 Uhr vorgestellt. Interessierte aus dem Landkreis Kronach können sich per E-Mail unter den untenstehenden Kontaktinformationen bis Mittwoch 15. Dezember für diese Veranstaltung anmelden. Die Zugangsdaten werden dann per E-Mail zur Verfügung gestellt.


Ansprechpartner:
Herr Hornung
Telefon: 09261 502-217
Herr Kämpfer
Telefon: 09261 502-246
Email: poststelle@wwa-kc.bayern.de

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.