Hundesteuer für das Jahr 2023
Hundesteuer für das Jahr 2023
Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Ludwigsstadt vom 27.05.2021, ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes steuerpflichtig. Noch nicht gemeldete Hunde bitte umgehend im Bürgerbüro, bei Thomas Melcher, Zimmer-Nr. 102 anmelden.
Die Hundesteuer beträgt
für den ersten Hund 40,00 Euro jährlich
für jeden weiteren Hund 60,00 Euro jährlich
für jeden Kampfhund 100,00 Euro jährlich
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt (§ 6 Hundesteuersatzung) für
1. Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden
2. Jagdhunde
Die letzte Hundemarke hat weiterhin Gültigkeit.
Der Steuersatz hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Aus diesem Grunde werden für das Jahr 2023 keine Steuerbescheide erstellt.
Anstelle der Bescheide erfolgt die Fest-setzung der Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung.
Die zu zahlende Hundesteuer ist am 01.04.2023 zur Zahlung fällig. Wurde ein SEPA-Mandat erteilt, werden die fälligen Steuern per Lastschrift einge-zogen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekannt-machung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Str. 1, 96337 Ludwigsstadt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht ent-schieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.