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Änderung bei Anmeldung/Anzeige einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

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Änderung bei Anmeldung/Anzeige einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

Die bayerische Staatsregierung hat die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die rückwirkend am
1. Juni 2025 in Kraft tritt.

Zur Vermeidung von Doppelprüfungen und zur Verschlankung des gaststättenrechtlichen Prüfverfahrens im Rahmen von Veranstaltungen wird die Dreimonatsfrist der Genehmigungsfiktion auf zwei Wochen verkürzt. So kann die Kommune, wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben, da kein nennenswerter Verwaltungsaufwand entsteht.

Zudem besteht die Möglichkeit die Veranstaltung digital mit den benötigten Daten bei der Stadt anzuzeigen. Um den Kommunen und den Antragstellern die digitale Abwicklung zu erleichtern, wird nunmehr die Antragstellung auch in Textform zugelassen. Damit ist die Antragstellung mit einfacher E-Mail möglich. Eine Entscheidung über einen Antrag, der in Textform übermittelt wurde, kann seitens der zuständigen Behörde ebenfalls in Textform erfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BayGastV).

Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht, also v. a. an der Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen.

Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BayGastV).

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln:

  1. Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift und Kontaktdaten,
  2. Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie

Was bedeutet dies für die Beantragung und Genehmigung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG?

  1. Jede/r Privatperson/Verein hat sein Fest spätestens 14 Tage vor dem Termin bei der Stadt Ludwigsstadt anzuzeigen.
  2. Nach Möglichkeit anhand eines Antragsvordrucks oder in Textform. Bitte alle notwendigen Angaben angeben und falls vorhanden ein Programm/Plakat beifügen.
  3. Verspätete Beantragung führt zur Erstellung eines Bescheids und ist gebührenpflichtig.
  4. Der Veranstalter erhält bei fehlenden Unterlagen oder der Ablehnung der Veranstaltung eine Benachrichtigung. Sonst gilt die Veranstaltung 14 Tage nach Abgabe des Antrags als genehmigt.
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