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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Ludwigsstadt (BGS-WAS) (Kopie 1)

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  • Lauenstein
  • Ottendorf
  • Lauenhain
  • Amtliche Bekanntmachung

20 Wasserrecht; Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten • des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Ludwigsstadt in die Loquitz sowie • des entlasteten Mischwassers aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Kläranlage und dem Regenüberlauf RÜ Uferstraße in die Loquitz sowie aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Ebersdorf in die Taugwitz durch die Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Straße 1, 96337 Ludwigsstadt

vom 28.11.2025


20 Bekanntmachung Wasserrecht;
Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten 
•    des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Ludwigsstadt in die Loquitz sowie 
•    des entlasteten Mischwassers aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Kläranlage und dem Regenüberlauf RÜ Uferstraße in die Loquitz sowie aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Ebersdorf in die Taugwitz
durch die Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Straße 1, 96337 Ludwigsstadt;

Mit Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 26.11.2025, Az. 27-632/2-68/2024, wurde der Stadt Ludwigsstadt die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Ludwigsstadt in die Loquitz sowie des entlasteten Mischwassers aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Kläranlage und dem Regenüberlauf RÜ Uferstraße in die Loquitz sowie aus dem Regenüberlaufbecken RÜB Ebersdorf in die Taugwitz erteilt.

Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen werden für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeit
vom 08.12.2025
bis 23.12.2025
auf der Website der Stadt Ludwigsstadt unter der Internetadresse
https://amtsblatt.ludwigsstadt.de
öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt. 

Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen liegen im oben genannten Zeitraum zusätzlich in Papierform im Rathaus der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Straße 1, 96337 Ludwigsstadt, Zimmer Nr.204, öffentlich zur Einsicht aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.


Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Bescheid über die Erteilung der gehobenen Erlaubnis auch gegenüber den übrigen Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben, als zugestellt. 


Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf beginnt am Tage nach dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Ludwigsstadt, 28.11.2025

gez.
Timo Ehrhardt
Erster Bürgermeister

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