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Bekanntmachung zur Verfügung Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Widmung (Art. 6 BayStrWG)

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Bekanntmachung zur Verfügung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung (Art. 6 BayStrWG)


Inhalt:
Widmung der Ortsstraße "Oberer Hahnweg" in Lauenstein

Begründung:
1. Straßenbeschreibung

Straße: Oberer Hahnweg
Stadt/Gemeinde: Ludwigsstadt;
Landkreis: Kronach;
Widmungsbeschränkung: ;
Flurnummern: 127/2, Gemarkung Lauenstein;
Anfangspunkt: Einmündung in die Ortsstraße FlNr. 96 (Markgrafenweg);
Endpunkt: bei FlNr. 132/2;
Länge: 0,098 km;
Baulastträger: Stadt Ludwigsstadt;

2. Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraßen, zu widmen.

3. Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung: 13.06.2025
Tag der Verkehrsübergabe: 13.06.2025
Tag der Ingebrauchnahme für neuen Verwendungszweck:
Tag der Sperrung:



Für die Richtigkeit:

gez.
Timo Ehrhardt, Erster Bürgermeister

5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerisches Verwaltungsgericht,
Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Str. 1, 96337 Ludwigsstadt) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des z. B. Kommunalrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren
eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer
Klageerhebung.
(Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat):
 Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
(Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat):
 Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im
Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist
unzulässig.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO):
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.

Alle weiteren Details finden Sie in den amtlichen Bekanntmachungen Amtsblatt Nr. 9.

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