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Flurneuordnung und Dorferneuerung Teuschnitz

  • Amtliche Bekanntmachung

Stadt Teuschnitz, Landkreis Kronach Gz. L-A7566-1104

Flurneuordnung und Dorferneuerung Teuschnitz
Stadt Teuschnitz, Landkreis Kronach
Gz. L-A7566-1104

Schlussfeststellung
Das Verfahren Teuschnitz wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungsgesetz).
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Teuschnitz sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg (Postanschrift: Postfach 110164, 96029 Bamberg) einzulegen. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.de eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden.

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Hinweis:
Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(http://www.landentwicklung.bayern.de)

Bamberg, 28.05.2020
gez. Dipl.-Ing. Winkler, Ltd. Baudirektor

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