Hundesteuer für das Jahr 2020
Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Ludwigsstadt vom 14.12.2006, ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes steuerpflichtig.
Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Ludwigsstadt vom 14.12.2006, ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes steuerpflichtig.
Noch nicht gemeldete Hunde bitte um-gehend in der Stadtkasse bei Martina Strobel-Großmann, Zi.-Nr. 201 anmelden.
Die Hundesteuer beträgt
für den ersten Hund 40,00 Euro jährlich
für jeden weiteren Hund 60,00 Euro jährlich
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt
(§ 6 Hundesteuersatzung) für
1. Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden.
2. Jagdhunde.
3. Zuchthunde (§ 7 Hundesteuer-satzung).
Die letzte Hundemarke hat weiterhin Gültigkeit.
Der Steuersatz hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Aus diesem Grunde werden für das Jahr 2020 keine Steuerbescheide erstellt.
Anstelle der Bescheide erfolgt die Fest-setzung der Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung.
Die zu zahlende Hundesteuer ist am 01.04.2020 zur Zahlung fällig. Wurde eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilt, werden die fälligen Steuern abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekannt-machung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Straße 1, 96337 Ludwigsstadt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht ent-schieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bay-reuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider-spruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten bei-gefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Ver-waltungsgericht in Bayreuth, Friedrich-straße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-geben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-ten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechts-schutzanträgen zum Verwaltungs-gericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.