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Hundesteuer für das Jahr 2024

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Hundesteuer für das Jahr 2024

Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Ludwigsstadt vom 27.05.2021 ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes steuerpflichtig.

Noch nicht gemeldete Hunde bitte umgehend im Bürgerbüro bei Herrn Thomas Melcher, Zi.-Nr. 102, anmelden.

Die Hundesteuer beträgt

für den ersten Hund jährlich                                40,00 Euro

für jeden weiteren Hund jährlich                        60,00 Euro

für jeden Kampfhund jährlich                            100,00 Euro

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt

(§ 6 Hundesteuersatzung) für

1.         Hunde, die in Einöden oder Weilern

            gehalten werden

2.         Jagdhunde

Die letzte Hundemarke hat weiterhin Gültigkeit.

Der Steuersatz hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.

Aus diesem Grunde werden für das Jahr 2024 keine Steuerbescheide erstellt.

Anstelle der Bescheide erfolgt die Festsetzung der Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung.

Die zu zahlende Hundesteuer ist am 01.04.2024 zur Zahlung fällig. Wurde ein Abbuchungsauftrag erteilt, werden die fälligen Steuern abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadt Ludwigsstadt, Lauensteiner Str. 1, 96337 Ludwigsstadt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Ludwigsstadt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-           Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

-           Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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