Wahlvorschlägen
für die Wahl der Schöffen im Jahr 2023
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Schöffen im Jahr 2023
Für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 findet in diesem Jahr wieder die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen statt. Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen übernommen werden. Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen oder Jugendschöffen zu bewerben oder Personen vorzuschlagen, die für diese Ehrenämter geeignet sind. Bitte schicken Sie Ihre Vorschläge bis zum 21. April 2023 an die Stadtverwaltung Ludwigsstadt, Lauensteiner Straße 1, 96337 Ludwigsstadt, oder geben Sie diese persönlich im Rathaus, Zimmer-Nr. 104 (Bürgerbüro) ab.
Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
1. Vor- und Familienname (ggf. auch Geburtsname)
2. Familienstand
3. Geburtsdatum und Geburtsort
4. Beruf
5. Staatsangehörigkeit
6. genaue Anschrift
7. soweit bekannt, frühere Schöffentätigkeit von - bis
8. Bewerbung als Schöffe und/oder Jugendschöffe
9. bei Jugendschöffen: kurze Angaben über erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
Ludwigsstadt, den 13. Februar 2023
gez.
Timo Ehrhardt, Erster Bürgermeister
Auszug aus der Schöffenbekanntmachung vom 27. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 672, II. Abschnitt Nr. 3, 4, 5):
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind (II. Abschn. Nr. 3):
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden (II. Abschn. Nr. 4):
1. Personen, die bei Beginn der Amts-periode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
Weitere nicht zu berufende Personen (II. Abschn. Nr. 5):
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsan-wälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche
Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7. Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.